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Steuerreform – Step-Up alt- und neurechtlich

Steuerreform - Step-Up alt- und neurechtlich

Ab 1. Januar 2020 sind die in den verschiedenen Kantonen, für die Kantons- und Gemeindesteuern (nicht aber für die direkte Bundessteuer), geltenden besonderen Regelungen für Statusgesellschaften (Holdinggesellschaften, Domizil- und gemischte Gesellschaften) aufgehoben worden. Beim Wechsel vom besonderen Steuerstatus zur ordentlichen Besteuerung kann die Gesellschaft stille Reserven ganz oder teilweise steuerneutral aufdecken. Dies ist freiwillig, weshalb die Gesellschaft aktiv werden muss und sie spätestens in der Steuerperiode 2020 mit der Steuerbilanz für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke als „versteuerte stille Reserven“ in der Steuerbilanz bzw. in der Steuererklärung zu deklarieren hat. Der handelsrechtliche Abschluss verändert sich dadurch nicht.

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