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Der Verzicht auf eine Nutzniessung gilt als Schenkung

Der Verzicht auf eine Nutzniessung gilt als Schenkung

Ein Erblasser vermachte seiner bei ihm wohnhaft gewesenen Haushälterin die Nutzniessung am Wohnhaus. Diese verzichtete zugunsten der Erben auf die Nutzniessung ohne etwas dafür zu verlangen. Das Steueramt stellte darauf den beschenkten Erben eine Rechnung für die Schenkungssteuer. Dagegen erhoben die Erben Rekurs, erhielt aber nicht Recht vor Gericht.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Schenkungswille der Haushälterin gegeben war und eine Schenkung vorliegt. Die Motive der Haushälterin seien beim Vorgang irrelevant; ebenso ist irrelevant, ob die Beschenkten von der Schenkung Kenntnis hatten. (Quelle: Steuerrekursgericht Kt. Zürich, 8.10.2021).