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Reihenfolge in der Verlustverrechnung

Reihenfolge in der Verlustverrechnung

Das neue Aktienrecht gibt eine klare Reihenfolge zur Verlustverrechnung vor:

  1. Verrechnung mit dem Gewinnvortrag
  2. Verrechnung mit den freiwilligen Reserven.

Beide Fälle sind gesetzlich vorgeschrieben und brauchen keinen Generalversammlungs­beschluss. Eine anderweitige Verwendung ist deshalb durch die Generalversammlung zu beschliessen (z.B. Vortrag Verlust auf neue Rechnung)!

Verbleiben noch weitere Verluste, können diese auf die neue Rechnung vorgetragen werden, oder

  • zuerst mit den gesetzlichen Gewinnreserven und dann
  • mit den gesetzlichen Kapitalreserven

verrechnet werden.

Bei diesen Fällen muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Verrechnung beantragen resp. den Verlust vortragen.

Anstelle einer Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven kann der Verlust auch auf das neue Jahr vorgetragen werden.