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Neues Aktienrecht: Prüfung durch einen Revisor bei Kapitalverlust

Neues Aktienrecht: Prüfung durch einen Revisor bei Kapitalverlust

Mit dem neuen Aktienrecht wurden die Pflichten bei einem Kapitalverlust und bei einer Überschuldung sowohl für den Verwaltungsrat (VR) als auch für die Revisionsstelle verschärft.

Neu müssen Gesellschaften ohne Revisionsstelle, d.h. mit Opting-out, bei denen ein Kapitalverlust vorliegt, die letzte Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision unterziehen. Der Verwaltungsrat muss einen zugelassenen Revisor mit dieser Prüfung beauftragen. Rangrücktritte entbinden ihn nicht von seinen Pflichten.

Bei einer Überschuldung muss ebenfalls eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden. Dies gilt auch schon, wenn es einen begründeten Verdacht bezüglich einer Überschuldung gibt oder sich buchmässig eine Überschuldung zeigt. Der VR muss dann sofort einen Zwischenabschluss zu Veräusserungs- und Fortführungswerten erstellen. Zeigt sich eine Überschuldung nur buchmässig, muss keine Meldung ans Gericht erfolgen, wenn genügend Rangrücktritte vorliegen.