Neues Aktienrecht per 1. Januar 2023 – Ausweitung der Revisionspflicht!
Die Revision des Aktienrechts bringt seit anfangs Jahr zahlreiche Neuerungen mit sich. Als kritische Änderung muss der Verwaltungsrat neu auch explizit die Zah-lungsfähigkeit der Gesellschaft ständig überwachen und bei drohender Zahlungsunfähigkeit mit gebotener Eile handeln. Bei einem hälftigen Kapitalverlust nach Art. 725a Abs. 1 OR hat eine Gesellschaft ohne Revisionsstelle neu die letzte Jahresrechnung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterziehen zu lassen (Art. 725a Abs. 2 OR). Im Übrigen gelten die bestehenden Bestimmungen bei einer Überschuldung nach Art. 725b OR.
Die weiteren Anpassungen des Aktienrechts bieten den Unternehmen auch viele Optionen, welche neue Lösungen und Vereinfachungen ermöglichen:
– Gesellschaftskapital neu auch in Fremdwährungen
– Mindestnennwert von Aktien und Stammanteilen
– Kapitalband für flexible Kapitalerhöhungen und Reduktionen
– Abschaffung Sachübernahmegründung
– Interimsdividende
Für die Nutzung einzelner Neuerungen sind die Statuten der Gesellschaft vorgängig anzupassen.