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Der Wille des Erblassers ist entscheidend

Unanständige Kündigungen sind nicht missbräuchlich

Nur der Wille des Erblassers ist massgebend dafür, ob ein neues Testament ein bestehendes Testament bloss ergänzt oder widerruft. Wer auf das frühere Testament pocht, trägt die Beweislast.

 

Ein Testament gilt nicht per se für die Ewigkeit, sondern ist jederzeit frei widerruflich oder änderbar. Ein Widerruf kann durch Errichtung eines neuen Testaments, durch Vernichtung oder durch eine spätere Verfügung erfolgen. Am besten nutzt ein Erblasser die Formulierung «Ich widerrufe hiermit alle bis heute von mir erlassenen Testamente.».

 

Neuere Testamente haben Vorrang gegenüber älteren.