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Stundenlöhner zwei Wochen im Voraus aufbieten
Arbeitgeber müssen Mitarbeitende, die unregelmässig im Stundenlohn arbeiten, frühzeitig über ihre Einsatzzeiten informieren – etwa zwei Wochen im Voraus, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Diese Vorankündigungsfrist darf unterschritten werden, wenn beispielsweise ein anderer Mitarbeiter kurzfristig ausfällt.