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Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg

Kurzarbeitsentschädigung: Gesuche für Nachzahlung neu bis 31. Dezember 2022 möglich

Da sich die Arbeitslosenversicherung finanziell erholt hat, fällt das sog. Solidaritätsprozent ab 1. Januar 2023 weg. Das bedeutet, dass für Lohnanteile über CHF 148‘200 nicht mehr 0.5% auf der Lohnabrechnung abgezogen werden muss. Die Belastung für den Arbeitgeber von 0.5% fällt ebenfalls weg.