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Rückerstattung Verrechnungssteuer

Keine Verwirkung des Anspruchs durch fahrlässig fehlende Deklaration
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll voraussichtlich per 1. Januar 2019 trotz fehlender Deklaration nicht mehr verwirken, wenn nachdeklariert wird oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet. Vorausgesetzt ist, dass dies vor Abschluss eines Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahrens erfolgt, und die Nichtdeklaration in der Steuererklärung fahrlässig war. Der Antrag auf Rückerstattung muss unverändert in der Frist von Artikel 32 des Verrechnungssteuergesetzes erfolgen.