Neues Aktienrecht per 1. Januar 2023 – Ausweitung der Revisionspflicht!

Die Revision des Aktienrechts bringt auf das neue Jahr zahlreiche Neuerungen mit sich. Als kritische Änderung muss der Verwaltungsrat neu auch explizit die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ständig überwachen und bei drohender Zahlungsunfähigkeit mit gebotener Eile handeln. Bei einem hälftigen Kapitalverlust nach Art. 725a Abs. 1 OR hat eine Gesellschaft ohne Revisionsstelle neu die letzte Jahresrechnung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterziehen zu lassen (Art. 725a Abs. 2 OR). Im Übrigen gelten die bestehenden Bestimmungen bei einer Überschuldung nach Art. 725b OR.
Die weiteren Anpassungen des Aktienrechts bieten den Unternehmen auch viele Optionen, welche neue Lösungen und Vereinfachungen ermöglichen:
– Gesellschaftskapital neu auch in Fremdwährungen
– Mindestnennwert von Aktien und Stammanteilen
– Kapitalband für flexible Kapitalerhöhungen und Reduktionen
– Abschaffung Sachübernahmegründung
– Interimsdividende