Kontaktiere uns

Neue Zoll- und Mehrwertsteuertücken mit der EU

Das neue Rechnungslegungsrecht

Im grenzüberschreitenden Bereich tun sich für Schweizer Firmen Baustellen auf. Verwendet ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer sein Schweizer Geschäftsfahrzeug auch privat, dann führt diese Überlassung neu zu einer umsatzsteuerlichen Registrationspflicht des Schweizer Arbeitgebers in Deutschland. Zudem droht die Gefahr der Einfuhrverzollung. Da das deutsche Recht auf eine EU Richtlinie verweist, muss auch in anderen EU Staaten in Zukunft mit Problemen gerechnet werden.

Problematik

Anders als bei den direkten Steuern ist die Schweiz bei indirekten Steuern, wie Mehrwertsteuer und Zoll zur vollen Amts- und Rechtshilfe verpflichtet, was die Mehrwertsteuer für Schweizer Unternehmen besonders gefährlich macht. Vielen ist oft gar nicht bewusst, dass eine obligatorische Steuerpflicht in einem EU Staat bestehen kann, doch nicht anders als in der Schweiz, führt die Konzeption der Selbstveranlagungssteuer im Steuerrevisionsfall zu schmerzhaften Nachsteuern, Verzugszinsen und Bussen, welche, bei Steuersätzen von häufig über 20 Prozent der getätigten Umsätze, rasch existenzgefährdende Ausmasse annehmen können. Es stellt sich nun aktuell sowohl eine steuerliche und wie auch eine zollrechtliche Problematik.

Umsatzsteuergesetzesänderungen in Deutschland

Deutschland hat erlassen, dass die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer dem Empfängerortsprinzip unterliegt. Der Leistungsort ist bei diesem Prinzip durch den Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers bestimmt. Dies unabhängig davon, wo das Fahrzeug immatrikuliert oder übergeben wird. Wenn nun also eine Schweizer Unternehmung ihrem Arbeitnehmer mit Wohnsitz Deutschland ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellt, dass auch privat genutzt werden kann, dann liegt sowohl aus deutscher wie auch Schweizer Sicht ein Leistungsaustausch vor. Gemäss den Bestimmungen der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) muss dieser Privatanteil von der Unternehmung mit der 0.8% Regelung erfasst und in der Schweiz versteuert werden. Nun kommt also noch zusätzlich das für Schweizer Unternehmungen zuständige Finanzamt Konstanz mit einer Versteuerungsforderung, nach deutschem Recht, auf die Unternehmung zu. Es kann eine Doppelbesteuerung mit der Schweiz entstehen. Aktuell laufen Gespräche mit der ESTV und es muss abgewartet werden, wie die ESTV auf die Problematik reagieren wird.

Neue Praxis der EU Zollstellen

Aus zollrechtlicher Seite wurde mit Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Rechtslage geschaffen, welche von Schweizer Unternehmungen genau studiert werden muss. Der EuGH hat entschieden, dass die private Nutzung von unverzollten Fahrzeugen, die im Eigentum von ausserhalb der EU ansässigen (natürlichen oder juristischen) Personen sind, in der EU nur zulässig ist, wenn diese Nutzung in einem zwischen Nutzer und Eigentümer bestehenden Arbeitsvertrag vorgesehen ist.

Mit anderen Worten, fährt der deutsche Arbeitnehmer mit seinem in der Schweiz immatrikulierten PW seines Schweizer Arbeitgebers über den Zoll, dann kann die Beschlagnahmung drohen, ausser der PW werde in die EU eingeführt (verzollt/versteuert). Aus diesem Grund sollte die Schweizer Unternehmung die Ermächtigung bzw. erlaubte Verwendung des Fahrzeuges in den Arbeitsverträgen explizit aufführen und dabei die geschäftliche Notwendigkeit hervorheben. Es empfiehlt sich, dass Grenzgänger eine Kopie des Arbeitsvertrages bzw. der Ermächtigung stets mit sich im Firmenauto führen.

Achtung, seit anfangs 2014 werden Arbeitnehmer in leitenden Positionen, welche weitgehend über eigene Entscheidungskompetenzen (bspw. Geschäftsführer) verfügen, nicht länger als Angestellte im Sinne der genannten Firmenfahrzeugregelung angesehen. Eine Verwendung von Geschäftsfahrzeugen zu privaten Zwecken, also auch für den Arbeitsweg, wird in diesen Fällen nicht mehr toleriert. Als in einer solch leitenden Position gelten beispielsweise Geschäftsführer und Geschäftsleitungsmitglieder, Verwaltungsratsmitglieder, Firmeninhaber oder auch Personen im Personalverleihstatus. Allenfalls notwendige berufliche Fahrten in den EU-Raum durch Arbeitnehmer in solch höheren Positionen, sind den Zollbehörden anhand des Arbeitsvertrages oder im Falle des Personalverleihs mittels Bestätigung des Fahrzeugeigentümers nachzuweisen.

Die private Nutzung unverzollter Fahrzeuge in der EU ist in solchen Fällen also untersagt. Personen, die neu nicht mehr als Angestellte im Sinne der Firmenfahrzeugregelung gelten, haben die betreffenden Fahrzeuge den EU-Zollbehörden zu verzollen und in die EU einzuführen, wenn keine Fahrberechtigung des Arbeitgebers vorhanden ist. In der EU ansässige Aktionäre und Gesellschafter, falls sie keine operative Funktion in der Leitung des Schweizer Unternehmens ausüben, dürfen keine unverzollten Firmenfahrzeuge in der EU verwenden, weder für private noch für geschäftliche Zwecke. Eine Verwendung von Geschäftsfahrzeugen zu privaten Zwecken durch diese Personen kann dann zur Einfuhrverzollung führen.

 Die deutsche 1% Regelung

Falls der deutsche Privatanteil in Deutschland versteuert werden muss, so zieht dies also eine Registration beim Finanzamt Konstanz nach sich. Dabei sind die Anleitungen zur 1% Regelung für die Abrechnung des Privatanteils nach deutschem Recht genau zu studieren, weil sie nicht mit der Schweizer 0,8% Regelung verglichen werden kann. Die deutsche Vereinfachung ist aus Schweizer Sicht vieles, nur nicht einfach!

 Vorteile einer Registration

Für nicht wenige Unternehmen bietet diese Neuerung aber auch eine Chance, indem sich dadurch ein Grund für die vereinfachte Registration in Deutschland ergeben kann. Umfragen bei Schweizer Unternehmungen zeigen, dass die Verwendung einer EU-Umsatzsteuernummer den EU-Marktzugang massiv erleichtern kann. Die Registration ermöglicht es denn auch, dass Schweizer Unternehmen innergemeinschaftlich steuerbefreit ihre EU Kundschaft beliefern und dadurch mit gleich langen Spiessen wie die europäischen Mitbewerber offerieren können. Zudem hat die Schweizer Firma bei einer Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland dann auch das Vorsteuerabzugsrecht, weshalb die Einfuhrumsatzsteuer des Zolls gemäss Ziffer 3. hiervor, nun einen Teil des Schreckens verliert.