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Neue Offenlegungsvorschriften für Stiftungen
Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen gesondert bekannt geben. Dabei geht es um:
- Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
- Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
- Dienst- und Sachleistungen;
- Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
- Antrittsprämien;
- Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheiten;
- Verzicht auf Forderungen;
- Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
- sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
- Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.
Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen