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Neue Mehrwertsteuersätze per Januar 2024 sind bereits 2023 relevant

Ferienkürzungen: wie geht das?

Per 1. Januar 2024 gelten die folgenden neuen Mehrwertsteuersätze:

Bis 31. Dez. 2023Neu ab 1. Jan. 2024
Standardsteuersatz7.7%8.1%
Reduzierter Steuersatz2.5%2.6%
Sondersatz Beherbergung3.7%3.8%

Für periodenübergreifende Leistungen wie Wartungs- und Serviceverträge, Telekommunikationsverträge, Abonnements usw. muss auf der Rechnung das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt und die massgeblichenen Steuersätze entsprechend aufgeführt werden. Massgebend für den Steuersatz ist das Datum der Leistungserbringung, nicht das Datum der Rechnungsstellung.

 

Ist aus der Rechnung nicht klar erkennbar, wann Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden und welcher Anteil des Entgelts auf die jeweiligen Leistungen entfällt, unterliegt die Gesamtleistung dem höheren Steuersatz.

 

Empfehlung: Aufträge per Ende 2023 in Teilrechnungen und Arbeitsbeschrieben detailliert abgrenzen. Die angefangenen Leistungen müssen nach Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt/-raum genau aufgeführt werden.