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Milliarden Franken an Vorsorgegeldern können nicht zugeordnet werden

Das neue Rechnungslegungsrecht

Finden sie schon heute heraus wo ihre Vorsorgebeiträge sind!

 Das Sozialversicherungssystem in der Schweiz zählt weltweit zu den Besten. Aber sind Sie sicher, dass alle Ihre Vorsorgebeiträge auch vollständig einbezahlt und am richtigen Ort sind?

1. Säule AHV/IV/EO

Damit eine versicherte Person im gesetzlichen Rentenalter keine Rentenkürzung hat, müssen während 43 (Frauen) und 44 (Männer) Jahren lückenlos Beiträge in die AHV/IV bezahlt werden. Bei unselbständig Erwerbs- tätigen, also den Arbeitnehmenden, werden die Beiträge vom Lohn abgezogen und der Arbeitgeber leitet diese zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Ausgleichskasse weiter. Genau in diesem Fall lohnt es sich, diese Einzahlungen periodisch zu kontrollieren. Die Ausgleichskasse führt für jede versicherte Person ein Individuelles Konto (IK). Die Informationsstelle AHV/IV bietet allen versicherten Personen die Möglichkeit, kostenlos einen Kontoauszug zu bestellen. Nutzen Sie diese Gelegenheit, fordern Sie mit Ihrer 13-stelligen AHVNummer Ihren Kontoauszug hier an. Kontrollieren Sie die Einträge und wenn Sie Beitragslücken feststellen, kontaktieren Sie Ihre Ausgleichskasse. Jedoch müssen Sie belegen, dass Ihnen die Beiträge vom Lohn abgezogen wurden. Gelingt Ihnen das, werden die entsprechenden Einkommen gutgeschrieben – selbst dann, wenn die Ausgleichkasse die Beiträge beim damaligen Arbeitgeber nicht mehr einfordern kann.

2. Säule BVG

Seit dem 1.1.1985 ist die 2. Säule der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) für unselbständig Erwerbstätige obligatorisch. Auch diese Vorsorgegelder werden in der Regel von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert. Im Gegensatz zur AHV kann und sollte jeder Versicherte auf dem jährlichen Leistungsausweis kontrollieren, ob die Beiträge an die 2. Säule auch tatsächlich einbezahlt worden sind. Damit bei einem Stellenwechsel das Vorsorgegeld (Freizügigkeitsleistung) an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen werden kann, muss die versicherte Person aktiv werden und die Zahlungsverbindung der neuen Pensionskasse dem ehemaligen Arbeitgeber mitteilen. Wird diese Meldung unterlassen überweist die Pensionskasse die Freizügigkeitsleistung nach spätestens zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Diese Stiftung verwaltet die Freizügigkeitsleistung, bis sich der rechtmässige Besitzer meldet und das Geld wieder in eine 2. Säule integriert werden kann. Wenn Versicherte vermuten, dass sie irgendwann einmal eine Freizügigkeitsleistung vergessen haben, können sie die Zentralstelle 2. Säule mit einer Suche beauftragen. Die Zentralstelle ist die Verbindung zwischen den Einrichtungen der 2. Säule und den Versicherten. Das Formular für ein Gesuch ist hier abrufbar.

Fazit

In Medienberichten ist immer wieder zu lesen, dass eine grosse Anzahl von Vorsorgegeldern vergessen gehen und von der Stiftung Auffangrichtung BVG verwaltet werden. Betragsmässig sind das aktuell über sechs Milliarden Franken. Es lohnt sich also auf jeden Fall sich zu überlegen, ob bei einem Stellenwechsel oder bei einer längeren Arbeitspause irgendwann eine Freizügigkeitsleistung vergessen wurde in die neue Pensionskasse zu überweisen. Und genau so wichtig ist die Kontrolle der einbezahlten AHVBeiträge. Mit diesen zwei einfachen Massnahmen erleben versicherte im Rentenalter keine bösen Überraschungen.