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Mehrwertsteuer in Fremdwährungen

Neues Erbrecht: Erspartes aus der steuerbefreiten Vorsorgesäule 3a fällt nicht in die Erbmasse

Das neue Aktienrecht erlaubt die Buchführung in einer Fremdwährung. Zugelassen sind die Währungen EUR, USD, GBP und JPY.

Die Abrechnung der Mehrwertsteuer muss in Schweizer Franken erfolgen. Für die Um­rechnung von der Fremdwährung in Schweizer Franken kann gewählt werden zwischen

  • Monatsmittelkurs oder
  • Tageskurs

Das gewählte Vorgehen muss in mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.