Aktuelle Informationen von der Steuerverwaltung des Kantons Zug

Aufgrund der Corona-Situation gelten im Bereich der Steuern spezielle Erleichterungen und Vorkehrungen.
COVID-19 Rückstellung
Unternehmen und Selbständigerwerbende (AG’s, GmbH’s, Genossenschaften, Personengesellschaften, Einzelfirmen), die direkt oder indirekt von den negativen Folgen des Coronavirus (COVID-19) betroffen sind, können einmalig in der Jahresrechnung 2019 eine steuerliche Rückstellung von maximal 50 % des Gewinns bzw. des selbständigen Erwerbs (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) bilden, jedoch maximal bis zum Betrag von 500’000 Franken. Die so gebildete ausserordentliche Rückstellung 2019 ist in der Jahresrechnung 2020 wieder aufzulösen.
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Steuerverwaltung des Kantons Zug