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Neue Pflichten für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees
Mit der Einführung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) per 1. Januar 2020 werden unabhängige Vermögensverwalter und Trustees neu einer Bewilligungs- und Aufsichtspflicht unterstellt. Als Vermögensverwalter gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann (Art. 17 FINIG). Vermögensverwalter und Trustees haben der FINMA bis zum 30. Juni 2020 Meldung zu erstatten und den gesetzlichen Anforderungen bis spätestens am 31. Dezember 2022 zu genügen. Weitere Informationen finden Sie hier: