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Grenzgänger Deutschland

Grenzgänger Deutschland

Grenzgänger von Deutschland sind als Arbeitskräfte in einigen Regionen der Schweiz sehr gefragt. Gemäss Statistiken arbeiten aktuell weit über 60’000 Grenzgänger aus Deutschland mit einer Grenzgängerbewilligung G in der Schweiz. Stimmen Arbeitsland und Wohnsitzland nicht überein, sind zusätzliche Fragestellungen zu berücksichtigen. Die Unternehmen sollten sich deshalb aktiv darum kümmern.

Arbeitet ein Grenzgänger (GG) ausschliesslich in der Schweiz, gilt zu klären, ob es sich in Bezug auf die Besteuerung um einen echten oder unechten Grenzgänger handelt. Bringt ein GG dem Arbeitgebenden (AG) jährlich eine Ansässigkeitsbescheinigung und kehrt dieser täglich nach Hause, handelt es sich um einen echten GG mit der Konsequenz, dass der (AG) in der Schweiz (CH) bis max. 4.5% Quellensteuern vom Salär abziehen und den Steuerbehörden abliefern muss. Gemäss Verständigung mit Deutschland (D) ist dabei ein Arbeitsweg von 1,5 Std. resp. 100 km für eine Arbeitswegstrecke zumutbar. Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage von mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr führen zu einem unechten GG-Status. Der AG muss folglich den normalen Quellensteuertarif für das betreffende Kalenderjahr berücksichtigen. Überwiegend im Ausland geleistete Arbeitstage müssen von der Besteuerung in der Schweiz ausgeschieden werden, ausser es handelt sich um einen leitenden Angestellten gem. Doppelbesteuerungsabkommen CH-D.

In Bezug auf die Sozialversicherungen ist die Frage der korrekten Sozialversicherungsunterstellung jedes einzelnen GG zu klären. Kriterien wie die Nationalität, die physische Erwerbstätigkeit pro Land und weitere selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten sind dabei zu beachten. Dies führt je nach Konstellation dazu, dass ein GG in den Schweizer Sozialversicherungen zu versichern ist oder ganz resp. teilweise in einem anderen Land ab-gerechnet werden muss. Sind Arbeitsverträge und Reglemente so gestaltet, dass automatisch eine Unterstellung in der Schweiz angenommen wird, geht der AG Verpflichtungen ein, welche er kaum über adäquate Versicherungslösungen abdecken kann.

Überobligatorische Pensionskassenlösungen sind bei Unterstellung in der Schweiz wenig attraktiv für die echten GG, weil sie den überobligatorischen Teil (AN- und AG-Anteil) versteuern müssen. Zudem führt ein Geschäftsauto mit Privatnutzungsmöglichkeit in D zu Mehr-kosten und einem erheblichen Aufwand für den AG (MWST Pflicht des AG in D und Pflicht zur Verzollung des Geschäftswagens in D).

Situation während COVID: Durch das Schliessen der Grenzen und behördlich angeordnetem Homeoffice (nicht gleichzusetzen mit dem Verbleib bei Verwandten oder dem Arbeiten aus einer Ferienwohnung in einem anderen Land) mussten die Auswirkungen für die GG durch die AG speziell geprüft werden.

Die speziellen Abkommen für diese besondere Situation regeln im Bereich Steuern und Sozialversicherungen den Fortbestand, wie wenn der Mitarbeiter im gleichen Muster wie vor COVID weitergearbeitet hätte resp. wie die geplante Anstellung vereinbart wurde. Der AG muss verschiedene Informationen zuhanden der Steuerbehörden D bescheinigen können. Es ist noch nicht bekannt, ob die speziellen Abkommen mit D nach Ende 2021 erneut verlängert werden.

Situation nach COVID: Viele GG haben sich an die Homeoffice-Situation gewöhnt und fordern auch nach Ablauf der Spezialvereinbarungen der Behörden Homeoffice Tage. Dies kann je nach Regelmässigkeit und Verhältnis zur Gesamtbeschäftigung zu grossen Veränderungen für den GG und den AG führen (Arbeitsbewilligung, Steuern, Sozialversicherungen, zwingende Bestimmungen des D Arbeitsrechts, datenschutzrechtliche Fragestellungen, Betriebsstätte des CH AG in D etc.).

Homeoffice ist steuerlich gesehen kein beruflich bedingter Nichtrückkehrtag. Die Unternehmen müssen jedoch genau eruieren, wer welche Tätigkeiten und diese wie oft im Homeoffice verrichtet. Das Risiko, eine Betriebstätte der CH Gesellschaft in D zu kreieren, ist nicht zu unterschätzen. Eine Risikominimierung kann unter anderem z.B. mit einer Beschränkung auf Hilfstätigkeiten erfolgen. Eine Betriebsstätte könnte nebst unternehmenssteuerlichen Konsequenzen auch zu Lohnsteuerpflichten des AG in D führen.

Für GG mit einer anderen Nationalität als EU resp. CH führt Homeoffice sofort zu einer teil-weisen Sozialversicherungsunterstellung in D. Für Schweizer oder EU-Bürger sollten die regelmässigen Homeofficetage aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eingeschränkt werden. Während ein Tag pro Woche bei einem GG mit einer 100% Stelle und keinen weiteren Tätigkeiten in D ausreicht, dass die Sozialversicherungsunterstellung nicht in D erfolgen muss, ist bei einer regelmässigen Reisetätigkeit ausserhalb der EU / CH die Aufteilung so vorzunehmen, dass die Unterstellungsregeln nur den Anteil EU / CH betreffen. Bei einem 80% Pensum und keinen weiteren Tätigkeiten ist bei einem Tag Homeoffice bereits die Schwelle zur Unterstellung in D gegeben, weil die 25%-Grenze (Wesentlichkeit) erreicht ist.

Die Unternehmen müssen gut überlegen, wie sie ihre Reglemente anpassen. Einschränkungen der physischen Arbeitstätigkeit ausserhalb der Schweiz sind dann für GG aus D zu empfehlen, wenn man nicht administrativ und finanziell aufwändige Lösungen kreieren will. Mit erweiterten Zeiterfassungslösungen können verschiedene Informationen gesammelt und ausgewertet werden (z.B. beruflich bedingte Nichtrückkehrtage, physische Arbeitsstunden/Arbeitstage ausserhalb der Schweiz mit Angabe des Landes etc.).

Es ist wichtig, dass die Unternehmen die Konsequenzen ihrer Entscheidungen kennen, wie immer diese ausfallen mögen.