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Daten sammeln für den Arbeitsrechtsprozess – Vorsicht

Stundenlöhner zwei Wochen im Voraus aufbieten

Einem Arbeitnehmer wurde in einem Bundesgerichtsurteil CHF 5‘000 Genugtuung zugesprochen, weil der Arbeitgeber nach der fristlosen Entlassung auf die private Korrespondenz seines Mitarbeitenden zugegriffen hatte. Er griff unbefugt auf Privates auf dem Mobiltelefon und auf der geschäftlichen Mailbox zu. Das Bundesgericht entschied, dass darin eine Bekanntgabe von Personendaten und somit eine Datenbearbeitung lag. Die Notwendigkeit, Beweise für einen Prozess über eine fristlose Entlassung zu sammeln, muss verhältnismässig sein. Der Zugriff auf Privates auf Mailkonto und Handy war unverhältnismässig und eine Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmer. (Quelle: BGE 4A_518/2020 von 25.8.2021)