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Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht

Die Schweiz hat seit dem 1. Januar 2013 ein neues Rechnungslegungsrecht. Das neue Recht unterscheidet nicht mehr nach Rechtsform, sondern nach der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Unternehmens.

Die Unternehmen und Personengesellschaften haben eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um das Gesetz anzuwenden. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2015 die neuen Rechnungslegungsnormen für alle Institutionen gelten. Für die neuen Bestimmungen zur Erstellung einer Konzernrechnung bleiben drei Jahre Zeit; d.h. ab dem 1. Januar 2016 sind die neuen Bestimmungen für die Konsolidierung und Konzernrechnung anwendbar. Ein freiwilliges früheres Anwenden auf den 1. Januar 2013 ist möglich und aufgrund teilweise erhöhter Schwellenwerte auch vorteilhaft.

Wichtige Eckpunkte zum neuen Rechnungslegungsrecht in Stichworten:

  • die Buchführung und Rechnungslegung ist neu rechtsformneutral, aber
  • für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500‘000 Umsatzerlös sowie Vereine und Stiftungen, die nicht revisionspflichtig sind, genügt eine EinnahmenAusgabenrechnung sowie eine Buchführung über die Vermögenslage (Milchbüchleinrechnung)
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, falls sie nicht zur Rechnungslegung für grössere Unternehmen, welche die Schwellenwerte zur Eingeschränkten Revision überschreiten, verpflichtet sind.
  • stille Willkürreserven sind weiterhin zulässig, so sind z.B. Abschreibungen und Wertberichtigungen zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens auch in Zukunft erlaubt, ebenso Rückstellungen zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.
  • Aktiven mit Börsenkurs oder beobachtbaren Marktpreisen in einem aktiven Markt dürfen aktuell (mit oder ohne Schwankungsreserven) bewertet werden; das gilt jetzt demgemäss auch für OTC-Titel
  • die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden, die Absatzerfolgsrechnung mit den entsprechenden zusätzlichen Offenlegungen im Anhang.
  • Rechnungslegung in Landeswährung oder in der wesentlichen Währung; Englisch ist zulässig. Falls nicht die Landeswährung gewählt wird, sind die Werte in der Landeswährung offen zu legen.
  • Messlatte für eine Jahresrechnung nach einem anerkannten Standard ist hoch angesetzt; die Standardpflicht gilt nur für Emittenten, Genossenschaften mit über 2000 Genossenschaftern, Stiftungen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind oder wenn dies von qualifizierten Minderheiten gefordert wird
  • Schwellenwerte für die Ordentliche Revision sind bereits seit 1. Januar 2012 heraufgesetzt; Schwellenwerte (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 des Obligationenrechts), welche die eingeschränkte von der ordentlichen Revision abgrenzen, werden von 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt der unmittelbar vorangegangenen zwei Jahre auf 20 Millionen, 40 Millionen bzw. 250 Stellen erhöht.
  • Unternehmen, welche die neuen, höheren Schwellenwerte der Ordentlichen Revision überschreiten, müssen eine moderne Geldflussrechnung sowie einen Lagebericht erstellen
  • Konzerne unterliegen nur einer Konsolidierungspflicht, falls die Schwellenwerte für die ordentliche Revision auf konsolidierter Basis überschritten werden! Das bedeutet, dass «kleinere» Konzerne von einer Konsolidierungspflicht befreit sind.
  • Konsolidierungspflicht nach anerkanntem Rechnungslegungsstandard ist nur bei Publikumsgesellschaften, grossen Genossenschaften und Stiftungen mit ordentlicher Revision ein Erfordernis oder wenn eine qualifizierte Minderheit es verlangt. In diesem Fall muss der Abschluss nach anerkanntem Standard nur dem obersten Organ vorgelegt werden und bedarf keiner Genehmigung.

Es darf oder muss, je nach Standpunkt, festgestellt werden, dass das neue Recht zur Rechnungslegung keine wesentliche Verschärfung für die Unternehmen bedeutet. Stille Willkür-Reserven sind weiterhin zulässig, eine Konzernrechnung nach anerkanntem Standard ist grundsätzlich nur für Emittenten ein Erfordernis oder falls dies eine qualifizierte Minderheit fordert. Ein freiwilliges früheres Anwenden auf den 1. Januar 2013 ist möglich und aufgrund teilweise erhöhter Schwellenwerte wie dargelegt auch vorteilhaft.