Bargeldbezug aus Pensionskasse: Selbständige Tätigkeit muss nicht zwingend lukrativ sein
Das Steueramt des Kanton Solothurn gelangte ans Bundesgericht, weil es nicht einverstanden war mit einem kantonalen Gerichtsentscheid. Es war der Ansicht, dass der Kapitalbezug aus der Pensionskasse eines Steuerpflichtigen nicht rechtens war, da er gemäss dem Steueramt nicht wirklich selbständig war. Das Steueramt bemängelte, dass der Steuerpflichtige zu wenig Zeit für seine Selbständigkeit aufwende und er zu wenig Gewinn erwirtschafte.
Das Bundesgericht entschied, dass es nicht relevant sei, wie viel der frei gewordenen Kapazität der Steuerpflichtige auf seine neu aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit aufwendet. Er ist frei, mit welcher Intensität er dieser Beschäftigung nachgeht und wie er diese organisieren möchte.
Auch besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Investition des freigewordenen Vorsorgegeldes in das Geschäftsvermögen oder zu einer Mindestdauer der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Dabei erwähnt das Bundesgericht, dass die Steuerbehörden bei der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder aufgenommen wurde, nicht an die Beurteilung der Vorsorgeeinrichtung gebunden sind. Der Steuerpflichtige bekam vom Bundesgericht Recht. (Quelle: BGE 2C_217/2021 vom 4.11.21)