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Aktienrechtsreform: Das ändert sich in der Buchhaltungspraxis

Aktienrechtsreform: Das ändert sich in der Buchhaltungspraxis

Mehr als vierzehn Jahre seit der Publikation der ersten Botschaft und der Einreichung der Abzocker-Initiative ist nun definitiv klar, was die Revision des Aktienrechts bringen wird. Dieser Beitrag zeigt ausgewählte wesentliche Neuerungen, die für die Rechnungslegung von Bedeutung sein werden.

Fremdwährungen
Schon unter dem geltenden Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht (Art. 957 ff. OR) kann die Buchführung und/oder Rechnungslegung in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen (Art. 958d Abs. 3 OR). Für das Eigenkapital und den Gewinn war diese Bestimmung im Rahmen der Bemessung von Kapitalverlust/Überschuldung resp. ausschüttungsfähiger Dividende nicht direkt relevant, ebenso wenig für die steuerlich massgebliche Bemessung von Gewinn und Eigenkapital. Neu darf nun das Aktienkapital ebenfalls in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung lauten (Art. 621 Abs. 2 OR). Nach Art. 80 Abs. 1bis DBG ist der steuerbare Reingewinn in CHF umzurechnen, sofern der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung lautet. Angewandt wird der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. Welche ausländische Währung zugelassen ist, regelt Anhang 3 der revidierten Handelsregisterverordnung (zu Art. 45a). Dieser sieht für die Aktiengesellschaften per 1.1.2023 vier zulässige ausländische Währungen vor: GBP, EUR, USD, JPY.

Reserven und Verluste
Die Bezeichnung der Reserven folgt den per 1.1.2013 in Kraft gesetzten Bestimmungen des Rechnungslegungsrecht, wonach im Wesentlichen die gesetzliche Kapital- und Gewinnreserve sowie die freiwillige Gewinnreserve zu zeigen ist. Weiterhin möglich bleibt die bei Sanierungen nötige Aufwertungsreserve, wobei diese legislatorisch zu den Bestimmungen von Kapitalverlust/Überschuldunge (Art. 725c OR) verschoben wird. Vereinfacht werden die Vorschriften zur Reservebildung; auf eine Unterteilung in erste/zweite Zuweisung wird verzichtet. Neu bemisst sich das Quorum zudem am eingetragenen (bisher: einbezahlten) Aktienkapital. Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden: Zuerst mit dem Gewinnvortrag, dann mit den freiwilligen Gewinnreserven, anschliessend mit der gesetzlichen Gewinnreserve und zuletzt mit der gesetzlichen Kapitalreserve. Anstelle einer Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven ist auch ein Vortrag auf neue Rechnung gestattet (Art. 674 OR). Zu beachten ist, dass die Verrechnung resp. die Erfassung als Abzugsposten im Eigenkapital (eine Aktivierung von Verlustvorträgen ist nicht statthaft) keine Auswirkungen auf die steuerlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten hat.

Gewinnnachweis
Neu muss der Jahresgewinn/-verlust sowohl in der Bilanz als auch in der Erfolgsrechnung offengelegt werden.

Zwischendividende
Bis anhin waren Zwischendividenden nicht geregelt und waren deshalb mit Unsicherheiten behaftet. Die Generalsversammlung kann neu eine Zwischendividende beschliessen, sofern die dafür nötigen Reserven geäufnet wurden und ein geprüfter Zwischenabschluss vorliegt. Bei einer Gesellschaft mit Opting-out ist keine Prüfung des Zwischenabschlusses nötig.