19.01.2012

Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividendenausschüttungen

Anwendung des Meldeverfahrens unterliegt Verwirkungsfrist von 30 Tagen

Erst kürzlich hat das Bundesgericht einen Entscheid gefällt, welcher all jene Schweizer Gesellschaften betrifft, die bezüglich der Verrechnungssteuer auf Dividendenzahlungen das Meldeverfahren beantragen.

Hintergrund

Grundsätzlich unterliegt die Dividendenausschüttung einer Schweizer Gesellschaft der Verrechnungssteuer von 35%. Bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen kann jedoch das Meldeverfahren beantragt werden, welches von der Zahlung der Verrechnungssteuer entbindet. Allerdings muss die Eidgenössische Steuerverwaltung („ESTV“) innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende mittels Formular 106 (für Schweizer Dividendenbezüger) oder Formular 108 (für ausländische Dividendenbezüger) über die Ausschüttung informiert werden. 

Gerichtsentscheid
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die 30 tägige Frist zur Einreichung der Formulare 106/108 als gesetzliche Verwirkungsfrist qualifiziert und damit nicht erstreckbar ist. 

Dieser Bundesgerichtsentscheid wird von der ESTV strikt umgesetzt. 
Wird die 30 tägige Frist nicht eingehalten, fallen auf den Betrag der Verrechnungssteuer Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr an und das Recht auf das Meldeverfahren ist automatisch verwirkt. Dies bedeutet, dass die Verrechnungssteuer (zuzüglich Verzugszins) zu bezahlen ist und anschliessend (ohne Verzugszins) vom Dividendenbezüger wieder zurückzufordern ist.

Weiteres Vorgehen
Sollten Sie bei Ihrer nächsten Dividendenausschüttung das Meldeverfahren beantragen, empfehlen wir Ihnen sicherzustellen, dass die Formulare 106/108 der ESTV innert 30 Tagen zugestellt werden. Entweder indem Sie die Formulare selbst einreichen oder uns als Ihren Steuerberater sofort nach einem Beschluss zur Dividendenausschüttung informieren. Dabei ist zu beachten, dass die Dividende als sofort fällig gilt, falls beim Beschluss nichts anderes festgehalten wird.

Sollten Sie Dividenden an eine ausländische Gesellschaft zahlen, empfehlen wir Ihnen zusätzlich zu prüfen, ob Sie noch im Besitz einer gültigen Bewilligung der ESTV bezüglich Anwendung des Meldeverfahrens (Formulare 823B/C) sind. Eine solche Bewilligung ist für 3 Jahre gültig, sofern sich die Verhältnisse nicht verändern.

In Bezug auf eine Dividendenausschüttung im Jahr 2011, empfehlen wir Ihnen zu überprüfen, ob Sie die Formulare 106/108 innerhalb der 30 tägigen Frist eingereicht haben oder nicht (auch wenn es unwahrscheinlich erscheint, ist zurzeit noch unklar, ob die ESTV auch auf die Jahre vor 2011 zurückkommen wird). Sollte die Einreichung verspätet erfolgt sein, bitten wir Sie uns zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen besprechen zu können. 

Sollten Sie aufgrund dieser bewusst kurz gehaltenen Übersicht weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne für eine detailliertere Beratung zur Verfügung.